Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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M K - i n d u s t r i a l - p l a n t s
Managing
Dir.: Wilhelm Maier-Hart
Gerhardingerstr. 1
D - 94474 Vilshofen a.d. Donau
export department
Tel: +49 - 172 - 8501630
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Ust-Id-Nr./Vat-No. DE 1 6 2 4 4 0 9 8 6 in
accordance with § 27 of value added tax law
1. Allgemeines:
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu
unseren Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich
etwas anderes
vorschreibt
und
wir zu diesen Bedingungen stillschweigen.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Durch die Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistung
gelten
unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als vom Besteller
angenommen.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des
Bestellers wird widersprochen.
Sie sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich und
schriftlich zugestimmt haben.
2. Angebot und Bestellung:
Angebote durch uns sind Aufforderungen zur
Abgabe von Vertragsangeboten (Bestellungen) und
bis zur
Bestätigung durch
uns freibleibend und unverbindlich.
Zwischenverkäufe behalten wir uns vor, soweit wir nicht schriftlich das
Objekt anhand gegeben haben.
Die in unseren Druckschriften und Angeboten enthaltenen Angaben, wie Maß-,
Gewichts- und
Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen,
Baujahre und Beschreibungen
sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung.
Das gleiche gilt für telegrafische, telefonische oder mündliche
Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden. Der Liefer- und Leistungsumfang umfasst nur diejenigen
Gegenstände die in unserer
Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt
sind.
Ein Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang bei uns ist
ausgeschlossen.
3. Lieferanten- bzw. Kundenschutz (Gebrauchtmaschinen):
Jeder Interessent
sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter
Stelle
ein Objekt
zum Kauf oder Verkauf nachweisen, und er
verpflichtet sich, Preis - und
Abschlussverhandlungen über alle
an dieser
Stelle zum Verkauf oder Ankauf
stehenden Objekte
ohne unsere besondere schriftliche
Zustimmung weder
direkt noch indirekt oder durch Dritte,
sondern ausschließlich durch uns
zu führen.
Die sich im Anschluss an den Nachweis von Objekten zum Kauf oder Verkauf
und den damit
hergestellten Geschäftsbeziehungen ergebenden Bestellungen,
Kaufabschlüsse und Lieferungen
gelten als durch
uns vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen.
Unsere Angaben über Maschinen-Standorte und Kaufinteressenten sind nur für
den Empfänger selbst
bestimmt
und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte
weitergegeben werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns
Schadenersatz zu.
4. Preise:
Unsere Preise gelten ab Werk oder ab Lager. Sie verstehen sich
ohne Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung oder sonstiger Spesen. Unsere
Listenpreise sind freibleibend.
Zur Berechnung gelangt der am Tage der Leistung oder Lieferung gültige
Preis.
Die berechnete Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gegeben. Eine
Rücknahme ist ausgeschlossen.
Die Preise werden in EURO gestellt.
Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
berechnet.
5. Lieferung:
Alle Angaben über Lieferfristen und -termine sind
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit
dem Datum der
Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich -
auch bei verbindlich
vereinbarten
Fristen und Terminen und innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen bei
Ereignissen höherer Gewalt.
Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände
gleich, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
gleichgültig, ob die Umstände bei uns oder bei
unseren Vorlieferanten
eintreten. Der höheren Gewalt stehen insbesondere der Fall unserer
Nichtbelieferung
oder unserer
ungenügenden Belieferung durch unseren Vorlieferanten gleich.
Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des
Liefergegenstandes
entbinden
uns ganz oder teilweise von unserer Lieferverpflichtung, ohne dass der
Besteller hieraus
Ersatzansprüche
herleiten kann.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände
ab Werk
oder Lager
auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen,
frachtfreie
Lieferung vereinbart
wurde oder der
Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die
Versendungskosten oder Anfuhr
und Aufstellung übernommen hat.
Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versands.
Für Transportschäden auch wenn sie durch die Art der Verpackung bzw.
Befestigung auf dem
Transportmittel
bedingt sind, haften wir nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand
der Ware
Verpackung bzw. Befestigung
zu überprüfen und/oder selbst vorzunehmen.
Wird von uns - frei verladen - angeboten oder verkauft, so gehen zwar die
Kosten des eigentlichen
Aufladevorganges exklusive besonderen Verpackungsmaterials zu unseren
Lasten, nicht aber das
vom Käufer
zu tragende und in Transportversicherungen normaler Art eingeschlossene
Risiko
des Aufladens hinsichtlich
Bruch oder sonstiger Beschädigungen des gekauften Objektes.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den
Lieferer gegen Diebstahl,
Bruch,
Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstiger versicherbarer Risiken
versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu
vertreten hat, so geht die
Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der
Lieferer verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die
dieser verlangt.
Teillieferungen sind zulässig.
6. Zahlungsbedingungen:
Unsere Rechnungen über Maschinen sind innerhalb
der vereinbarten Frist in bar
und ohne jeden Abzug zahlbar, gleichviel, ob der Kaufgegenstand am
Bestimmungsort angekommen
ist
oder nicht oder ob irgendwelche Reklamationen laufen.
Sind bei Gebrauchtmaschinen besondere Vereinbarungen nicht getroffen, so
sind die
Rechnungsbeträge
immer vor Verladung der Ware zur Zahlung fällig, spätestens aber innerhalb
von 14 Tagen nach Versandbereitstellung, falls aus irgendwelchen, von uns,
nicht zu vertretenden
Gründen Abholung und
damit Zahlung der Ware während dieses Zeitraumes nicht erfolgt sein
sollten.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur
zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung
sämtlicher
Einziehungsspesen;
auch die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlung in ausländischer
Währung gilt die
Zahlungspflicht
erst dann als erfüllt, wenn der Lieferer den vollen EURO-Betrag seiner
Rechnung
zur freien Verfügung erhalten
hat. Dies gilt auch für Teillieferungen.
Bei verspäteter oder gestundeter
Zahlung werden vom Tage
der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von
2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Im Falle des
Verzugs mit einer Zahlungsverpflichtung oder der Nichteinlösung eines
Wechsels
oder Schecks
so wie bei Bekannt werden von Umständen, die die
Zahlungs- und Kreditwürdigkeit
des Bestellers in Frage
stellen, werden
unsere
sämtlichen Forderungen sofort in voller Höhe zur
Bezahlung fällig, unabhängig
von früheren Stundungszusagen oder von der Laufzeit etwa
hereingenommener Wechsel oder
vordatierter Schecks. Ist der Besteller in
Zahlungsverzug,
so sind wir berechtigt noch ausstehende Lieferungen
von
Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen
des Bestellers abhängig zu
machen.
Weiterhin sind wir in diesem Fall berechtigt, die gelieferte Ware
beim
Besteller auf dessen Kosten
abzuholen,
ohne dass ein Rücktritt vom Vertrag
oder eine Fristsetzung gem. §326 BGB erforderlich ist.
Die Rücknahme gilt
nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Der Besteller erklärt schon jetzt
sein
Einverständnis
mit der Rücknahme der Ware und ermächtigt uns schon jetzt,
die Ware in seinem
Betrieb wegzuholen.
Der Besteller ist gegenüber unseren
fälligen Zahlungsansprüchen zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder unstreitig sind.
7. Eigentumsvorbehalt:
Die Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt.
Die
Liefergegenstände bzw. Waren bleiben
unser Eigentum bis zur Bezahlung
unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem
Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher,
uns
in Zahlung
gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis die
Vergütung für besonders bezeichnete
Forderungen besteht.
Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
unsere Saldoforderung.
Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch die
Verbindung, so wird bereits
jetzt vereinbart, dass
das (Mit-) Eigentum des
Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf
den Lieferer übergeht. Die Forderungen des Lieferers aus einer
Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt zur Sicherung
sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem
Geschäftsverhältnis an den
Lieferer abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne
oder
nach Verarbeitung und ob sie
an einen oder mehrere Abnehmer
weiterveräußert wird.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den
Kaufgegenstand in
ordnungsgemäßem
Zustand zu halten und erforderlich
werdende Reparaturen ausführen zu lassen.
Er hat den Kaufgegenstand
gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der
Maßgabe,
dass die Rechte aus der
Versicherung dem Lieferer zustehen.
Sofern eine
Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht
nachgewiesen wird, ist
dieser
berechtigt,
den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller dem
Lieferer unter Übersendung
des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung
zu machen und das Eigentumsrecht des Lieferers
sowohl dem Pfändenden als
auch dem Lieferer gegenüber schriftlich zu bestätigen.
Die Folgen, welche
aus
der Unterlassung dieser Vorschrift entstehen, hat der Käufer zu tragen,
ebenso
die Kosten, die dem Lieferer
durch Verfolgung seiner Ansprüche entstehen.
8. Mängelhaftung (gebrauchte Maschinen):
Die Mängelhaftung für gebrauchte
Maschinen richtet sich ausschl. nach folgenden Bestimmungen:
Gebrauchte Maschinen und neue Maschinen aus zweiter Hand verkaufen wir
nur in dem Zustand in
welchem
sie sich befinden und mit dem vorhandenen
Zubehör. Die Liefergegenstände gelten bei
Besichtigung,
Abholung oder
Verladung als abgenommen und genehmigt. Gewährleistung für offene
und
versteckte Mängel
ist hier ausgeschlossen, wie auch Ersatz von Schäden
jeder
Art und zwar auch
von Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind.
Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß
zu
besichtigen oder zu prüfen.
Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem
Grunde, nur teilweise oder
gar keinen Gebrauch,
so erkennt er den Zustand
der Ware unbesehen an.
Bei vereinbarten Zusicherungen und/oder Garantien
von Bruch- und Rissfreiheit verstehen sich diese
nur auf solche Mängel,
welche die Betriebsfähigkeit der Maschine ausschließen.
Für Mängel an
Zahnrädern und besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen leistet der
Lieferer
auch
bei zugesicherter und/oder garantierter Bruchfreiheit keine
Gewähr. Geschweißte oder im
so genannten Riegelverfahren reparierte
Maschinen gelten als riss- und bruchfrei.
Nichterfüllte Zusicherungen und
nicht
eingehaltene Garantien berechtigen den Käufer nur zum
Rücktritt vom
Vertrage, aber nicht zu Ansprüchen auf Minderung des Kaufpreises oder
Schadenersatz.
Mängel, die Gegenstand einer von uns abgegebenen Garantie
oder Zusicherung waren,
hat der Käufer, falls nicht anders vereinbart
wurde,
innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme
der Maschine oder Ware von
unserem Lager oder vom Standort schriftlich an unsere Adresse
mitzuteilen.
Bruch-, Riss- und Zerstörungsschäden, die durch unsachgemäße
Inbetriebnahme des
Liefergegenstandes beim Käufer entstehen, sind durch
eine von uns gegebene Garantie für Riss-
und
Bruchfreiheit nicht gedeckt.
Kommt es zu einer Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns
aufgrund
berechtigten Garantieanspruchs, so wird von uns unter der Voraussetzung,
dass sich die
Maschine in
unverändertem Lieferzustand befindet, gegen
frachtfreie Rücklieferung an unsere
hiesige Anschrift der volle Kaufpreis
erstattet. Weitergehende Ansprüche des Käufers bestehen nicht,
insbesondere
keine Ansprüche
auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand
entstanden sind, soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
9. Erfüllungsort:
Erfüllungsort, soweit nicht anders vereinbart, und Gerichtsstand ist Landshut.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
...Deutschland, soweit nicht etwas anderes explizit vereinbart ist.
...Rückverweisungen in andere Rechtsstatute und die Anwendung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980
...über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
...Place of delivery and performance, if not agreed on otherwise, and jurisdiction is Landshut, Germany.
...The German Law applies exclusively under exclusion of any of the choice of the laws thereof.
...The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG of the 11.04.1980 is excluded.
10. Verbindlichkeit des Vertrages:
Die vorstehenden Bedingungen bilden
einen
wesentlichen Teil des Kaufabschlusses.
Der Vertrag bleibt auch bei
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.
INCOTERMS
2000
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